Hundesteuer für Pflegehund
Eine Tierschützerin, die für einen Tierschutzverein aus Tierliebe Hunde für längere Zeit bei sich aufnimmt,
bis diese weitervermittelt werden können, ist Hundehalterin und damit auch zugleich zur Zahlung der Hundesteuer
verpflichtet. Dies gilt selbst dann, wenn die Hunde im Eigentum eines Tierschutzvereins stehen.
Diese Steuerpflicht entfällt auch nicht dadurch, dass durch Aufnahme von herrenlos herumstreunenden Tieren
eine Aufgabe der Stadt übernommen wird, weil die Stadt dafür sorgen muss, dass die öffentliche Sicherheit
und Ordnung nicht durch solche herumstreunenden Hunde gefährdet wird. Denn die Stadt entscheidet selber, wie
sie solche Gefahren vorbeugt. VG Baden-Würt., Az.: 2 S 1025/06