Ratgeber - Testamente - Vorsorge Treffen - Abschied nehmen
Über das Leben hinaus Tieren helfen
Liebe Mitglieder, liebe Tierfreunde,
wir werden sehr häufig gebeten, das Thema Testamente aufzugreifen. Es ist ein schwieriges Thema, weil die Beschäftigung mit dem „Letzten Willen“ immer auch den Abschied beinhaltet: Von der Welt, von den Menschen und Tieren, die wir lieben, von Zielen und Wünschen.
Und doch ist es ein sinnvolles, ein wichtiges Thema: Denn wir alle wissen, dass Tierschutz ohne seine großartigen Förderer zu Lebzeiten und darüber hinaus nicht möglich wäre. Jeder Fortschritt, der für Tiere erkämpft und erstritten wird, jedes Tier, dem in seiner Not geholfen wird, ist damit immer auch der persönliche Erfolg unserer Mitglieder und Freunde des Tierschutzes. Dafür möchten wir Ihnen von ganzem Herzen danken.
Im Folgenden haben wir die wichtigsten Fragen rund um die Testamentsabwicklung zusammengefaßt:
Frage: Viele Tierfreunde machen sich Sorgen, dass ihr Tier hilflos zurück bleibt, wenn ihnen etwas zustößt. Können Haustiere im Testament als Erben eingesetzt werden, damit ihre spätere Versorgung auch im Ernstfall gesichert ist?
Antwort: Nein, nicht nach deutschem Recht. In USA oder England können Sie sich tatsächlich entscheiden, Hund, Katze oder Pferd als Ihren Erben zu bestimmen. In Deutschland wäre solch eine Verfügung im Testament unwirksam, weil nur natürliche oder juristische Personen (Vereine, Stiftungen etc.) erbberechtigt sind – jedoch keine Tiere.
Frage: Gibt es dann gar keine andere Möglichkeit, die Betreuung der Tiere über den Tod hinaus zu sichern?
Antwort: Doch natürlich. Das Testament muss die ausdrückliche Auflage enthalten, dass sich der Erbe (natürliche Person) oder ein Verein (juristische Person) um das Tier kümmern muss. Nach meiner langjährigen Erfahrung ist das Vererben von Tieren an Familienmitglieder, Freude oder Bekannte allerdings keine sichere Lösung.
Frage: Warum nicht?
Antwort: Es gibt viele Gründe, warum derartige Verfügungen in der Praxis immer wieder scheitern. So können sich die Lebensverhältnisse der Pflegepersonen unerwartet verändern und eine Tierhaltung unmöglich machen. Krankheit, Todesfall, Trennung der Partner, Probleme mit dem Vermieter, häufige Flugreisen, Unverträglichkeit mit dem eigenen Tier – manche Umstände im Leben kann niemand voraussehen. Manchmal kommt es vor, dass die Erben sich moralisch verpflichtet fühlen, aber der Vierbeiner unerwünscht ist. Und dann tritt genau der Fall ein, vor dem der Tierhalter seinen treuen Freund schützen wollte: Er ist ungeliebt, wird in fremde Hände gegeben oder womöglich geschieht ihm noch Schlimmeres.
Dagegen bietet der bmt als Erbe oder Vermächtnisnehmer die Gewähr, dass das Tier liebevoll und gut betreut wird – und das bis an sein natürliches Ende.
Frage: Welche juristisch einwandfreien Formulierungen schlagen Sie vor, um Tiere abzusichern?
Antwort:
1. Alternative: „Ich vererbe dem Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. mit Sitz in München mein Vermögen mit der Auflage, dass der Verein für meine Tiere bis zu ihrem natürlichen Tod gut sorgt.
In meinem Todesfall sollen die Tiere unverzüglich abgeholt und privat bei Tierfreunden oder im vereinseigenen Tierheim....untergebracht werden. Weiterhin setze ich folgende Vermächtnisse für Privatpersonen aus.“
2.Alternative: „Als Erbe setze ich.... (Name und Adresse der Privatperson) ein.
Meine Tiere vermache ich dem Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V. in München mit der Auflage, sie privat bei Tierfreunden oder im vereinseigenen Tierheim.....unterzubringen und sie bis zu ihrem natürlichen Tod gut zu versorgen. Der Verein erhält hierfür die Summe von Euro........“.
Frage: Wie kann der bmt als seriöse Tierschutzorganisation in einem Testament bedacht werden?
Antwort: Auf ganz unterschiedliche Weise: Der Verein kann eingesetzt werden als
* Alleinerbe,
* Miterbe,
* Vermächtnisnehmer
* und Vermächtnisnehmer mit Haustierbetreuung.
(Formulierungsvorschläge s. Kasten)
Frage: Ist ein Vermächtnisnehmer ein Erbe?
Antwort: Nein. Während der Erbe mit dem Vermögen auch alle bestehenden Verpflichtungen (Schulden etc.) annimmt, liegt der Fall beim Vermächtnisnehmer anders. Ihn treffen keine Verpflichtungen durch die Zuwendung. Im Gegenteil: Er hat gegenüber dem Erben den gesetzlichen Anspruch auf das ihm zugedachte Vermächtnis. Derartige Vermögensvorteile können Sparguthaben, Schmuck, Möbel, Immobilien, Wertgegenstände oder auch die Bezugsberechtigung einer Lebensversicherung sein. Wichtig ist die genaue Bezeichnung (welches Sparbuch, Nummer der Lebensversicherung, Bezeichnung des Aktiendepots usw.)
Frage: Ist es möglich, zum Beispiel mehrere Tierschutzorganisationen einzusetzen?
Antwort: Schon, aber es ist nicht immer empfehlenswert, weil es in solchen Fällen sehr schnell zu Auslegungsproblemen und Abwicklungsschwierigkeiten kommen kann. Besser ist die Begünstigung eines einzigen Vereins, der immer mit seiner genauen Anschrift aufgeführt werden muss. Andere Vereine können ein konkretes Vermächtnis bekommen. Außerdem würde ich raten, in diesem Fall einen Testamentsvollstrecker einzusetzen.
Frage: Welche Aufgabe nimmt der Testamentsvollstrecker wahr?
Antwort: Er regelt die Verteilung des Nachlasses im Sinne des Verstorbenen, und er erstellt für den oder die Erben ein Nachlassverzeichnis. Diese Regelung ist sehr sinnvoll, wenn Streit unter den Erben zu erwarten ist oder wenn wichtige Auflagen überwacht werden sollen. Jede geschäftsfähige (volljährig) Person kann dieses Amt übernehmen.
Frage: Wenn ich ein Testament mit dem bmt als Erben aufsetzen würde, könnte ich entscheiden, wofür mein Vermögen später eingesetzt wird?
Antwort: Natürlich. Sie können bestimmen, welche Projekte Sie fördern möchten bzw. Ihre Mittel verwendet wissen wollen. Zum Beispiel: Unterhalt eines bestimmten bmt-Tierheims, einer Geschäftsstelle und seinen Projekten, Jugendtierschutz, Tierarztkosten, Gnadenbrottiere, Kastrationsaktionen im Ausland etc.
Und eines kann ich Ihnen versichern: Ihr Vermögen käme ohne Steuerabzug zu 100% den Tieren zugute. Denn der bmt ist als gemeinnützig und besonders förderungswürdig anerkannt und muss daher keine Erbschafts- oder Schenkungssteuern zahlen.
Frage: Bietet der bmt Tierfreunden bei dem Abfassen eines Testaments Hilfe an?
Antwort: Wir geben Antworten auf alle Fragen zu diesem sehr wichtigen Thema, auf Wunsch auch gerne im persönlichen Gespräch. Zum Abschluss möchte ich noch eines betonen, was mir am Herzen liegt: Wenn Sie uns mit der Erfüllung Ihres letzten Willens beauftragen, dann seien Sie bitte sicher, dass wir alles dransetzen werden, uns Ihres Vertrauens würdig zu erweisen.
Hintergründe zum Erbschaftsrecht
Es gibt immer einen Erben...
Wenn ein Verstorbener kein Testament hinterlässt und keine Familienangehörigen (gesetzliche Erben) hat, fällt sein Vermögen an den Staat.
Liegt kein Testament eines Familienangehörigen vor, tritt automatisch die gesetzliche Erbfolge ein. Das Erbschaftsrecht wird in §§ 1922 ff. des Bürgerlichen Gesetzbuches Nach ihr gibt es Erben verschiedener Ordnung:
* Kinder, Kindeskinder, Urenkel (Erben erster Ordnung),
* Eltern, Geschwister, Neffen, Nichten (Erben zweiter Ordnung),
* Großeltern und deren Abkömmlinge (Erben dritter Ordnung).
Gibt es zum Beispiel Erben der ersten Ordnung, erben alle nächsten Angehörigen gar nichts. Sind keine erbberechtigten Kinder und ihre Nachkommen da, wird die Erbgeneration der zweiten Ordnung begünstigt. Vertreter der dritten Ordnung erst dann, wenn niemand anders (erste/zweite Ordnung) erbt.
Was ist ein Pflichtteil?
Neben den Verwandten erbt zum Beispiel der Ehegatte einen Teil des Vermögens, aber nicht automatisch alles. Sein Anteil hängt von der Vereinbarung der Partner („Güterstand“ der Eheleute) ab und von oben genannten Erbfolgen.
Leben die Gatten in einer „Zugewinngemeinschaft“ (wie es der häufigste Fall ist), erhält der verwitwete Ehepartner die Hälfte des Vermögens, wenn es Kinder und ihre Nachkommen (1. Ordnung) gibt. Neben Erben der zweiten Ordnung fallen ihm dagegen 3/4 der Erbschaft zu.
Was sind gesetzliche Erben?
Gesetzliche Erben sind grundsätzlich nur Verwandte (Personen mit gemeinsamen Vorfahren). Dazu gehören auch Adoptivkinder und Adoptiveltern. Der Ehegatte hat ein eigenes gesetzliches Erbrecht nach §§ 1931 BGB.
Unverheiratete bleiben unversorgt
Ohne Regelung im Testament erhalten uneheliche Lebenspartner nichts; sie können nur einen steuerlichen Freibetrag von derzeit 5000 Euro geltend machen.
Die gesetzliche Erbfolge entspricht nicht Ihrem Wunsch
Die gesetzliche Erbfolge ist nur ein Vorschlag des Gesetzgebers. Wenn Sie andere Menschen oder einen Verein bedenken möchten, dann setzen Sie bitte ein Testament oder einen Erbvertrag auf. Darin halten Sie fest, welche natürliche oder juristische Person Ihr Vermögen – mit Ausnahme des Pflichtteils – erben soll.
2 Formen von Testamenten
a) Das handschriftliche Testament wird eigenhändig komplett mit der Hand geschrieben. Es muss mit Vor- und Nachnahmen unterzeichnet werden und Ort und Zeitpunkt der Testamentsverfassung enthalten. Bei diesem Dokument fallen keine Kosten an – bis auf die für den Erbschein, den der eingesetzte Erbe beantragen muss. Ein handschriftliches Testament sollte gut aufbewahrt, besser noch beim Amtsgericht hinterlegt werden.
b) Bei dem notariellen Testament richten sich die Kosten nach der Gebührenordnung. Der Erbe muss keinen Erbschein beantragen.
Es gibt mehrere Testamente?
Ein neues Testament ersetzt immer das vorherige. Gültig ist damit das zuletzt verfasste Dokument.
Bmt als Erbe oder Vermächtnisnehmer
Formulierungshilfen
Sie wollen den bmt
(1) als Alleinerbe einsetzen:
„Hiermit erkläre ich, Sabine Muster, wohnhaft Musterstraße in Musterstadt, Folgendes für den Fall meines Todes: Zu meinem Alleinerben bestimme ich den Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V., Viktor-Scheffel-Straße 15, 80803 in München, mit Sitz in München. Das Vermögen ist ausschließlich für satzungsgemäße Aufgaben des Vereins zu verwenden. Der Erbe hat als Vermächtnis meiner Nachbarin Elke Schulz, Musterstraße in Musterstadt, meinen PKW/meinen Schmuck zu überlassen.“
(2) als Miterben einsetzen;
„Hiermit erkläre ich, Sabine Muster, wohnhaft Musterstraße in Musterstadt, Folgendes für den Fall meines Todes Als Miterben zu gleichen Teilen setze ich ein: Den Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V., Viktor-Scheffel-Straße 15, 80803 in München, mit Sitz in München. Weitere Erben sind...“.
(3) als Vermächtnisnehmer einsetzen: „Hiermit erkläre ich, Sabine Muster, wohnhaft Musterstraße in Musterstadt, Folgendes für den Fall meines Todes Der Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V., Viktor-Scheffel-Straße 15, 80803 in München, mit Sitz in München erhält als Vermächtnis ....Euro (oder ein bestimmtes Sparbuch oder einen bestimmten Gegenstand oder ein Grundstück oder)“.
(4) als Vermächtnisnehmer mit Haustierbetreuung einsetzen: Wie Ziffer 3 mit der Verpflichtung, die Haustiere gut bis zu deren Lebensende zu betreuen.
Sie können selbstverständlich auch jedes Tierheim und jede Geschäftsstelle des bmt entsprechend einsetzen.
Bei unserer Hauptgeschäftsstelle können Sie kostenlos unsere ausführliche Testamentsbroschüre mit allen wichtigen Informationen, bei der Hauptgeschäftsstelle anfordern: Bund gegen Missbrauch der Tiere e.V., Viktor-Scheffel-Straße 15, 80803 in München.
Wir danken Ihnen für das in uns gesetzte Vertrauen.