Forum "Haus zum Husky"

Entfernen der Daumenkrallen

#1 von Husky01 , 18.04.2012 20:29

Habe mich mal informiert Zwecks entfernen der Daumenkrallen. Finde schon dass DAS eine
Tierquälerei ist, es sei denn das dem Tier die Kralle/-en aus medizinischer Sicht/Gesundheit
entfernt werden mußten. Habe zu dem Thema beim VDH was gefunden.


Stellungnahme des VDH zum Entfernen von Daumenkrallen

Der VDH hat von jeher das tierschutzwidrige Entfernen von Daumenkrallen verurteilt. Insofern ist es im Interesse des VDH, eine rechtliche Klärung der Abgrenzung von tierschutzwidrigem und erlaubtem Entfernen der Daumenkrallen (bei Vorliegen einer medizinischen Indikation) herbeizuführen. Grundlage hierfür ist § 6 Tierschutzgesetz.

Zur aktuellen Diskussion über das Entfernen von Daumenkrallen und das Ausstellen von Hunden mit entfernten Daumenkrallen ist zunächst festzuhalten, dass es hierzu in den letzten Jahren keine Änderungen der gesetzlichen Grundlagen und damit auch keine Änderung in der Bewertung und Handhabung durch den VDH gegeben hat.

Die rechtliche Grundlage für das Ausstellen von Hunden mit entfernten Daumenkrallen ist in der Tierschutz-Hundeverordnung geregelt: „Es ist verboten, Hunde, bei denen Körperteile, insbesondere Ohren oder Rute, zum Erreichen bestimmter Rassenmerkmale vollständig oder teilweise amputiert wurden, auszustellen oder Ausstellungen solcher Hunde zu veranstalten.“ (TierSchHuV § 10).

Die sogenannten Standards beschreiben die Rassenmerkmale und den Idealtyp einer Rasse und bilden die Grundlage für die Bewertung der Hunde auf den Ausstellungen. Einige Rassestandards sehen das Kupieren von Ohren und Ruten vor. Das Tierschutzgesetz verbietet das Kupieren von Ohren und Ruten (mit Ausnahme bei Vorlage einer medizinischen Indikation und bei jagdlicher Verwendung) und sieht durch den Bezug auf die Rassestandards darüber hinaus in der Tierschutz-Hundeverordnung ein Ausstellungsverbot vor. Dies wird seit Jahren vom VDH konsequent umgesetzt.

Das Entfernen von Daumenkrallen erfolgt nicht zum Erreichen bestimmter Rassenmerkmale. Nach unserem Kenntnisstand schreiben die jeweiligen Rassestandards nicht das Entfernen der Daumenkrallen vor. Daher gibt es gem. § 10 der Tierschutz-Hundeverordnung keine Rechtsgrundlage für das Erteilen eines Ausstellungsverbots. Dies ändert nichts an der Bewertung durch den VDH, dass das Entfernen der Daumenkrallen ohne medizinische Indikation als Verstoß des Tierschutzgesetzes zu werten und zu ahnden ist.

 
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zuletzt bearbeitet 18.04.2012 | Top

   

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