Forum "Haus zum Husky"

Achtung Hundebesitzer !

#1 von Yukkimaus , 21.05.2007 15:25

Achtung Hundebesitzer: Rehkitze sind unterwegs

Alle Jahre wieder wird eine unbekannte Zahl an Rehkitzen von Hunden getötet.
Daher werden alle Hundehalter gebeten, in nächster Zeit ihre Hunde unter besondere Aufsicht zu stellen.
Am sichersten ist es, wenn Sie in entsprechenden Gebieten zur Leine greifen.
Ansonsten sollten Sie ganz sicher sein, dass Ihr Hund seinen Jagdeifer nicht über seinem Gehorsam ansiedelt.

Denken Sie auch im Interesse Ihres Hundes daran, dass Jäger häufig das Recht besitzen, einen wildernden Hund zu erschießen.

Quelle: partner hund 11.05.07

 
Yukkimaus
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RE: Achtung Hundebesitzer !

#2 von Shira , 21.05.2007 17:42

Hallo Yukkimaus!

Ich gebe dir da vollkommen recht! Es sollte wirklich darauf geachtet werden, das zu der Zeit kein Hund ohne Leine läuft. Da ich Shira das auch nicht darf, weil ich sofort weg bin wenn ich was witter, denk ich, das es besser ist immer auf Nummer sicher zu gehen!
Es ist auch schön zu sehen das es sich ier um alle Themen handelt.
Aber eins muss ich euch veraten mein Frauchen morgen was von Tierarzt erzählt hat und Impfen.
Hoffentlich sind viele Hunde da, dann mein Frauchen viel arbeit bekomme. Und das die Tierärztin mal was neues an Leckerchen hat.

Gruß Shira und Kerstin

 
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RE: Achtung Hundebesitzer !

#3 von silvia7497 , 21.05.2007 17:59

...da kann ich euch nur zustimmen. Robin hat auch einen stark ausgeprägten Jagdtrieb. Im Wald (und auch bei sonstigen Spaziergängen) können wir ihn nicht ohne Leine laufen lassen. Da hätten wir viel zu viel Angst, dass er abhaut, wenn er etwas wittert und der Jäger ihn dann als "Wolf" ansieht und gnadenlos erschießen würde...


Liebe Grüße. Silvia

 
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RE: Achtung Hundebesitzer !

#4 von Maria , 21.05.2007 19:04

Liebe Yukkimaus,
du hast vollkommen recht die Hundehalter auf die neugeborenen Wildtiere hinzuweisen, die ja auch ein Recht auf eine stressfreie Kindheit haben, aber in der Meinung daß ein Jäger das Recht hat einen wildernden Hund oder auch Katze zu erschießen ist falsch, zumindestens bei uns in Baden-Württemberg. Hier muß er den Hund einfangen und über die Polizei den Halter feststellen lassen, die dann entsprechende Schritte einleitet. Da ich weiß daß du gut im Recherchieren bist, kannst du ja mal schauen ob du irgendwie an das Wald- und Jagdgesetz von NRW kommst, und dort müßte auch ein Absatz über wildernde Tiere stehen. Nur wenn ein selbstherrlicher Jäger einen freilaufenden Hund erschießt macht ihn das Gesetz auch nicht mehr lebendig. Deshalb lieber vorbeugen als hinterher leiden und klagen. Gelle
LG Maria

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RE: Achtung Hundebesitzer !

#5 von Sternchen , 21.05.2007 20:26

Landesforstgesetz

Das Betreten des Waldes zum Zwecke der Erholung ist nach den Bestimmungen des Landesforstgesetzes NRW auf eigene Gefahr grundsätzlich zu jeder Tages- und Nachtzeit gestattet, auch abseits der Wege und Straßen. Ausdrücklich verboten ist lediglich das Betreten von Forstkulturen, Forstdickungen, Saatkämpen und Pflanzgärten. Zusätzlich gibt es Betretungsverbote für ordnungsgemäß als gesperrt gekennzeichnete Waldflächen sowie für Waldflächen, während auf ihnen Holz eingeschlagen oder aufbereitet wird (eine schon wegen der Unfallverhütung leicht nachvollziehbare Regelung). Forstwirtschaftliche, jagdliche, imkerliche und teichwirtschaftliche Einrichtungen dürfen nicht betreten werden, das Fahren im Wald (Ausnahme: Radfahren und Fahren mit Krankenfahrstühlen auf Straßen und festen Wegen) sowie das Zelten und Abstellen von Wohnwagen und Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig - es sei denn, hierfür gibt es eine besondere Befugnis.

Für das Mitführen von Hunden im Wald kennt das Gesetz nur eine einzige Regelung: Außerhalb der Wege müssen sie angeleint sein. Diese Einschränkung gilt natürlich nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde. Damit sind Sonntagsspaziergänge in Begleitung eines auf dem Waldweg frei laufenden Hundes nicht zu beanstanden - solange "Bello" auf dem Weg bleibt. Einschränkungen dieser Freiheit sind aber z.B. bei Auflagen des Landeshundegesetzes NRW (etwa Leinen- und Maulkorbzwang für bestimmte Hunde) oder entsprechenden örtlichen Regelungen (Leinengebot im Bereich der Kommune) denkbar.


Landschaftsgesetz

Nicht nur die öffentlichen Straßen und Wege dürfen von Jedermann genutzt werden, grundsätzlich ist auch das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet. Keine Aussage des Gesetzgebers zum Thema "Hund" bedeutet in diesem Zusammenhang, daß "Hasso" seinen Führer bei dessen Wanderungen gern begleiten darf - dabei ist ein Anleingebot jedenfalls aus dem Landschaftsgesetz nicht abzuleiten, kann sich aber möglicherweise aus dem Landeshundegesetz NRW oder lokalen Rechtsvorschriften ergeben.

Aus den Erlaubnissen folgt allerdings im Umkehrschluß , daß der Weg des Spaziergängers (mit und ohne Hund) über bewirtschaftete Wiesen und Felder oder Stillegungsflächen (auch "landwirtschaftlich genutzt") grundsätzlich verboten ist. Wer mit seinem Vierbeiner auf einer frisch gemähten Wiese rennen und toben möchte, bedarf zumindest der Einwilligung des Grundstückseigentümers bzw. des Nutzungsberechtigten. Diese wird bei verpachteten Flächen eines Jagdbezirks regelmäßig nur erteilt werden können, wenn die befugte Jagdausübung dadurch nicht behindert wird. Schließlich leistet der Jagdpächter seine Zahlungen eigentlich nicht, um Spaziergänger mit ihren Hunden dort herumtollen zu sehen, wo er eigentlich Beute machen möchte...

Für Landschafts- und Naturschutzgebiete werden regelmäßig Sondervorschriften festgelegt und in geeigneter Form bekanntgemacht. Sie beinhalten häufig auch Einschränkungen bezüglich der zu nutzenden Wege und Flächen und können bestimmen, daß Hunde nur angeleint mitgeführt werden dürfen.

Landeshundegesetz

Danach sind Vierbeiner so zu halten, zu führen und zu beaufsichtigen, daß von ihnen keine Gefahr für Leben oder Gesundheit von Menschen oder Tieren ausgeht.

Eine allgemeine Anleinpflicht gibt es zwar, sie gilt allerdings ganz überwiegend für innerörtliche Bereiche, z.B. Fußgängerzonen, Parkanlagen, Kinderspielplätze, öffentliche Gebäude, Schulen und Kindergärten. Große Hunde (mindestens 40 cm, mindestens 20 kg) sind darüber hinaus außerhalb eines befriedeten Besitztums schon auf allen öffentlichen Straßen, Wegen und Plätzen angeleint zu führen, wenn diese innerhalb der im Zusammenhang bebauten Ortsteile liegen. Ausnahmeregelungen gelten für besonders ausgewiesene Hundeauslaufbereiche.

Es gibt aber Sondervorschriften für Hunde, die im weitesten Sinne als "gefährlich" gelten - und diese sind auch in Wald und Feld einzuhalten. Betroffen sind Hunde der Rassen Pitbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden.

Außerdem können Hunde unabhängig von Rasse und Größe durch die zuständige Behörde im Einzelfall als gefährlich eingestuft werden.

Zahlreiche Sondervorschriften gibt es auch für den Umgang mit Hunden der Rassen Alano, American Bulldog, Bullmastiff, Mastiff, Mastino Espanol, Mastino Napoletano, Fila Brasileiro, Dogo Argentino, Rottweiler und Tosa Inu sowie deren Kreuzungen untereinander sowie mit anderen Hunden.

Für die oben genannten Vierbeiner ("gefährliche" Hunde und Hunde bestimmter Rassen) gilt außerhalb des befriedeten Besitztums eine grundsätzliche Anlein- und Maulkorbpflicht, also auch beim Spaziergang durch Wald und Feld. Die zuständige Behörde kann aber auf Antrag eine Befreiung von dieser Verpflichtung (für den außerörtlichen Bereich) erteilen, wenn der Hund eine offiziell anerkannte Verhaltensprüfung bestanden hat.

Kommunale Regelungen

Grundsätzlich sei nur an eines erinnert: Örtliche Vorschriften dürfen Gesetze und Verordnungen nicht "aushebeln", also etwa dort erlassene Verbote wieder aufheben. Dagegen sind weitere Einschränkungen aufgrund städtischer Satzungen auch bei der Hundehaltung durchaus denkbar. Allerdings gehen "Rundumschläge" einzelner Kommunen mit einem totalen Leinenzwang für alle Hunde zu allen Zeiten an allen Orten im Gemeindebereich doch wohl zu weit. So war von Entscheidungen der Oberlandesgerichte in Hamm und Düsseldorf zu lesen, nach denen derart weitreichende Einschränkungen eine unverhältnismäßige Überregulierung darstellen und deshalb keinen Bestand haben können. Wie die Regelungen in Ihrer Stadt aussehen, erfahren Sie ganz einfach durch eine Anfrage beim zuständigen Ordnungsamt.

Landesjagdgesetz

Hinweise im Landesjagdgesetz (LJG) NRW. Sie regeln u.a. den Schutz des Wildes vor wildernden Hunden. Dieses Problem kann sich schnell ergeben, wenn ein zunächst nur harmlos freilaufender Familienhund bei seinem Ausflug zufällig auf Hase oder Reh trifft und sich bei deren Verfolgung völlig der Einwirkung des Führers entzieht.

In diesem Zusammenhang räumt das LJG in § 25(4) dem Jagdschutzberechtigten auch die Möglichkeit ein, einen wildernden Hund abzuschießen. Allerdings: Abschuß muß stets die letzte aller Maßnahmen zum Schutz des Wildes vor konkreter Gefährdung sein ("...Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen..."). Dieses Recht gilt regelmäßig nicht gegenüber Hirten-, Jagd-, Blinden- und Polizeihunden. Im übrigen ist zu beachten, daß der Schütze ggf. den Beweis dafür antreten muß, daß tatsächlich alle Voraussetzungen für das Krümmen des Schießfingers vorlagen - schließlich hat er massiv in die Eigentumsrechte des Hundehalters eingegriffen. Insofern will in jedem Einzelfall gut überlegt sein, ob nicht ein Verscheuchen oder Einfangen des "wilden" Hundes, vielleicht auch ein Gespräch mit dem Hundehalter, der bessere Weg zur Problemlösung ist.

Das Abschußrecht steht ohnehin nur dem Jagdausübungsberechtigten bzw. dem für das betreffende Revier bestätigten Jagdaufseher zu, den Jagdgästen nur mit besonderer Erlaubnis. Außerdem dürfen Jagdschutzberechtigte beim Verstoß gegen sonstige jagdrechtliche Vorschriften einschreiten und die Personalien der betroffenen Personen feststellen. Das kann z.B. von Bedeutung sein, wenn jemand angetroffen wird, der einen ihm gehörenden Hund in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen läßt (Ordnungswidrigkeit gem. § 55(2) Nr. 8 LJG). Für alle weiteren Schritte ist die untere Jagdbehörde zuständig.



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Leitfaden durch den Paragraphendschungel


Die wichtigsten landesweit (NRW) gültigen rechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit dem Problem "freilaufende Hunde im Revier":

Das Jagdausübungsrecht ist ein absolutes Recht, vergleichbar dem Eigentumsrecht. Es ist sowohl gegen Beeinträchtigungen als auch gegen rechtswidrige Störungen geschützt. Der Jagdausübungsberechtigte hat bei Beeinträchtigungen gem. § 823 Abs.1 BGB einen Anspruch auf Schadenersatz, bei rechtswidrigen Störungen gem. § 1004 BGB einen gerichtlich durchsetzbaren Unterlassungsanspruch gegen den Störer.

Das Betreten des Waldes (gilt auch für Wallhecken etc.) zum Zwecke der Erholung ist auf eigene Gefahr gestattet (§ 2 Abs.1 Landesforstgesetz NRW). Werden dabei Hunde mitgeführt, müssen diese außerhalb der Wege angeleint sein (§ 2 Abs.3), dies gilt nicht für Jagdhunde im Rahmen jagdlicher Tätigkeiten sowie für Polizeihunde.

Die Betretungsbefugnis in der freien Landschaft ist in § 49 Abs.1 des Landschaftsgesetzes NRW geregelt: "In der freien Landschaft ist das Betreten der privaten Wege und Pfade, der Wirtschaftswege sowie der Feldraine, Böschungen, Öd- und Brachflächen und anderer landwirtschaftlich nicht genutzter Flächen zum Zwecke der Erholung auf eigene Gefahr gestattet." (Anmerkung: Stillegungsflächen sind "landwirtschaftlich genutzte Flächen"!)

§ 53 Abs.1 und 2 regeln die Grenzen der Betretungsbefugnis: Danach dürfen die Rechte gem. § 49 nur so ausgeübt werden, daß die Belange der anderen Erholungssuchenden und die Rechte der Eigentümer oder Besitzer nicht unzumutbar beeinträchtigt werden; außerdem gilt das Betretungsrecht nicht für Gärten, Hofräume und sonstige zum privaten Wohnbereich gehörende und einem gewerblichen oder öffentlichen Betrieb dienende Flächen.

Die Bestimmungen für den allgemeinen Schutz wildlebender Tiere gem. § 61 Landschaftsgesetz NRW verbieten, "wildlebende Tiere mutwillig zu beunruhigen oder ohne vernünftigen Grund zu fangen, zu verletzen oder zu töten..." Zusätzliche Vorschriften gem. § 62 verbieten "Maßnahmen und Handlungen, die zu einer erheblichen oder nachhaltigen Beeinträchtigung oder zu einer Zerstörung" von "natürlichen oder naturnahen unverbauten Bereichen fließender oder stehender Binnengewässer einschließlich ihrer Ufer und der dazugehörigen...Vegetation..." führen können.

Nach dem Landeshundegesetz NRW müssen "gefährliche" Hunde (bissig etc.) und Hunde bestimmter Rassen außerhalb des umfriedeten Besitztums Leine und Maulkorb tragen, also auch beim Spaziergang durch Wald und Feld (behördlich genehmigte Ausnahmen sind möglich).

Die Kommunen können in ihren ordnungsbehördlichen Verordnungen Einzelregelungen für die örtliche Hundehaltung erlassen. Diese dürfen die Vorgaben der Gesetze nicht außer Kraft setzen, können sie aber weiter verschärfen. Einzelheiten sind beim lokalen Ordnungsamt zu erfahren.

Jagdschutzmaßnahmen dürfen nur von den dazu befugten Personen ausgeübt werden, dies sind neben der Polizei der Jagdausübungsberechtigte, der von der unteren Jagdbehörde bestätigte Jagdaufseher und die mit dem Jagdschutz beauftragten Forstbeamten. Sie haben gem. § 25 Abs.4 Landesjagdgesetz NRW die Befugnis,
� Personen anzuhalten, die gegen jagdrechtliche Vorschriften verstoßen oder außerhalb der zum allgemeinen Gebrauch bestimmten Wege zur Jagd ausgerüstet angetroffen werden; deren Personalien festzustellen und ihnen ggf. gefangenes und erlegtes Wild, Schuß- und sonstige Waffen, Jagd- und Fanggeräte, Hunde und Frettchen abzunehmen;
� "...wildernde Hunde und Katzen abzuschießen. Als wildernd gelten Hunde, die im Jagdbezirk außerhalb der Einwirkung ihres Führers Wild aufsuchen, verfolgen oder reißen...Die Befugnis erstreckt sich nicht auf solche Hunde und Katzen, die sich in Fallen gefangen haben, es sei denn, die unverzügliche Tötung ist aus Gründen des Tierschutzes geboten..."

Gem. § 55 Abs.2 Nr. 8 Landesjagdgesetz NRW handelt ordnungswidrig, "... wer vorsätzlich oder fahrlässig... Hunde oder Katzen, die ihm gehören oder seiner Aufsicht unterstehen, in einem Jagdbezirk unbeaufsichtigt laufen läßt..."

Das Bundesjagdgesetz verbietet in § 19a, "Wild...unbefugt an seinen Zuflucht-, Nist-, Brut- oder Wohnstätten durch Aufsuchen, Fotografieren, Filmen oder ähnliche Handlungen zu stören...�
Quelle: LJV NRW


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Gruß
Sternchen


 
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zuletzt bearbeitet 22.05.2007 | Top

RE: Achtung Hundebesitzer !

#6 von Yukkimaus , 22.05.2007 08:12

Sternchen,

hast auch schon nachgeforscht.
Dann brauche ich es ja wohl nicht mehr zu machen

Auch hier bestätigt sich wieder der Paragraphendschungel

Gruß
Yukkimaus

 
Yukkimaus
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